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Satzung des Vereins
„Förderverein Münster St. Paul Esslingen am Neckar e.V.“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
„Förderverein Münster St. Paul Esslingen am Neckar e. V.“
und hat seinen Sitz in Esslingen am Neckar.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, ideell und finanziell zur Erhaltung und Restaurierung des Münsters St. Paul in Esslingen am Neckar beizutragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck soll insbesondere durch das Aufbringen finanzieller Mittel in Form von Spenden und durch gesetzlich zulässige Sammlungen sowie durch tätige Mithilfe bei der Erhaltung und Renovierung des Münster St. Paul verwirklicht werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann als persönliche Mitgliedschaft oder als korporative Mitgliedschaft (juristi-sche Personen sowie sonstige Vereinigungen z.B. Finnen und/oder Gesellschaften) erworben werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Zielsetzung des Vereins besonders verdient gemacht haben, sei-nerseits die Mitgliedschaft antragen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn das Mitglied mit Beiträgen und anderen Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig ist und ihre Zahlung nicht innerhalb von einer Frist von zwei Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nur persönlich - bei korporativen Mitgliedern durch deren Vertreter - abgegeben werden kann.

§ 7 Vereinsmittel

  1. Der Verein beschafft sich seine Mittel durch Jahresbeiträge und Spenden.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern des Vereins dürfen keine Leistungen oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gewährt werden.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Summe der Jahresbeiträge und Spenden soll ausreichen, um den festgesetzten Haushalt des Vereins aus-zugleichen.

§ 8 Beiträge

  1. Der jährliche Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für die persönlichen und für die korporati-ven Mitglieder festgesetzt. Schüler, Auszubildende und Studenten zahlen die Hälfte des festgesetzten Bei-trags für persönliche Mitglieder.
  2. Der Beitrag ist in einem Betrag bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres fällig. Als Beitrag wird zunächst bis zu einer abweichenden Entscheidung der Mitgliederversammlung festgesetzt:
    - für persönliche Mitglieder 36,00 DM
    - für korporative Mitglieder 240,00 DM

§ 9 Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorstands zusammen. Ort, Zeit und Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet und beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht und begründet werden.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer,
  2. Entlastung des Vorstands,
  3. Wahl des Vorstands,
  4. Änderung der Satzung,
  5. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
  6. die Auflösung des Vereins.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Die ordentliche Amtszeit der Mitglieder des Vorstands dauert zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Ent-scheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die des ersten stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen zu einer Vorstandssitzung einberufen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.
  6. Beschlussfassungen sind per Umfrage zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands dem Verfahren widerspricht.
  7. Über die Sitzungen des Vorstands sowie über die per Umfrage gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die der Vorsitzende mit dem Schriftführer zu unterzeichnen hat und die allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen sind.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  2. Dem Vorstand obliegt außer den an anderen Stellen dieser Satzung vorgesehenen Aufgaben
    1. die Feststellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
    2. die Beschlussfassung über Aktivitäten des Vereins im von der Satzung vorgesehenen und von der Mitgliederversammlung gegebenenfalls vorgegebenen Rahmen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstands und den ersten stellvertretenden Vorsitzenden je einzeln vertreten. Die stellvertretenden Vorsitzenden sollen innerhalb des Vereins nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen jährlich mindestens einmal die Kassengeschäfte des Vereins und fertigen hierüber für die Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.
  2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 15 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Satzungsänderungen sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, die Satzung ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung zu ändern, soweit es sich lediglich um redaktionelle Änderungen, Anregungen des Registergerichts, des Finanzamts oder sonstiger Behörden handelt.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen der Katholischen Kirchengemeinde St. Paul, Esslingen am Neckar oder deren Rechtsnachfolgerin zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.


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